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   BVerwG, 06.12.1974 - II B 60.74   

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BVerwG, 06.12.1974 - II B 60.74 (https://dejure.org/1974,1535)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1974 - II B 60.74 (https://dejure.org/1974,1535)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1974 - II B 60.74 (https://dejure.org/1974,1535)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bindung des Gerichts an einer Ermessensentscheidung - Übertragung der Funktion eines Amtsvorstandes

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1974 - II B 60.74
    Das erfordert die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und ferner einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigt (ebenso schon BVerwGE 13, 90 und ständige Rechtsprechung).

    Dies schon deshalb nicht, weil eine Sache nicht deshalb rechtsgrundsätzliche Bedeutung erlangt, weil sie in tatsächlicher Hinsicht - etwa wegen zahlreicher Parallelfälle - eine über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung).

  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1974 - II B 60.74
    Die Beschwerde kann ferner keinen Erfolg haben, soweit sie sich (innerhalb ihres Vorbringens zu Nr. 1 Buchst. c) auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft und zur Begründung geltend gemacht hat: Das Berufungsurteil beruhe auf einer Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 3.63 - (BVerwGE 22, 215).
  • BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 41.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1974 - II B 60.74
    Dabei verkennt sie, daß ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21] und ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 06.12.1966 - II C 4.65

    Versorgungsansprüche einer Witwe

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1974 - II B 60.74
    Lediglich zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß bei der Prüfung einer Aufklärungsrüge von der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen ist, und zwar sogar dann, wenn diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht einwandfrei sein sollte (vgl. u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18 mit Hinweis auf BSozG in MDR 1963, 535]).
  • BVerwG, 29.04.1971 - II C 20.69

    Verwaltungsrechtsweg bei Antrag auf Zulassung zum Auswahlwettbewerb für den

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1974 - II B 60.74
    Auch dürfte die Beschwerde Abschnitt II Nr. 2 des "Sozialplans", dessen Auslegung durch das Berufungsgericht nur in beschränktem Umfang vom Revisionsgericht überprüft werden dürfte (vgl. Urteil des Senats vom 29. April 1971 - BVerwG II C 20.69 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 8]), mißverstanden haben, soweit es dort heißt:.
  • BSG, 20.02.1963 - 12 RJ 504/62
    Auszug aus BVerwG, 06.12.1974 - II B 60.74
    Lediglich zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß bei der Prüfung einer Aufklärungsrüge von der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen ist, und zwar sogar dann, wenn diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht einwandfrei sein sollte (vgl. u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18 mit Hinweis auf BSozG in MDR 1963, 535]).
  • BVerwG, 17.07.1967 - II B 37.67

    Begriff des Amts im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne - Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1974 - II B 60.74
    In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerde übrigens - das sei zur bloßen Klarstellung angemerkt -, daß ein Beamter grundsätzlich kein Recht am Amt im funktionellen Sinne hat und daß Änderungen der Verwaltungsorganisation - gleichviel, ob durch den Gesetzgeber oder die zuständige Ministerialbehörde angeordnet - grundsätzlich einen sachlichen ermessensgerechten Grund dafür bilden können, daß Beamten ein Teil ihrer bisherigen Aufgaben entzogen wird (ebenso schon Beschluß des Senats vom 17. Juli 1967 - BVerwG II B 37.67 -).
  • BVerwG, 24.11.1977 - 6 B 16.77

    Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts -

    "Dabei ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21] und Beschlüsse vom 19. August 1968 - BVerwG VI B 19.68 -, vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 71] sowie vom 6. Dezember 1974 - BVerwG II B 60.74 -).
  • BVerwG, 17.08.1976 - 6 B 2.76

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - An die Darlegung eines

    Dabei ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier die Klägerin - nicht ausdrücklich beantragt hat (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21] und Beschlüsse vom 19. August 1968 - BVerwG VI B 19.68 -, vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 71] sowie vom 6. Dezember 1974 - BVerwG II B 60.74 -).
  • BVerwG, 22.07.1981 - 2 B 54.80

    Voraussetzungen für die Übertragung der Leitung eines bestimmten Forstamtes

    Die gerügte Abweichung von dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 1974 - Nr. 184 III 73 - (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 6. Dezember 1974 - BVerwG 2 B 60.74 -) liegt nicht vor.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Dezember 1974 (BVerwG 2 B 60.74), mit dem er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen hat, zudem klargestellt, daß die Verwendung des Klägers im Aufgabenbereich des Vorstandes des Forstamtes schon deshalb "aus zwingenden dienstlichen Gründen" nicht mehr möglich ist, weil das betreffende Forstamt aufgelöst wurde; die Verwaltungsvorschrift in Abschnitt II Nr. 2 des Sozialplanes räume dem Kläger keinen "funktionellen Besitzstand" des Inhalts ein, wieder als Leiter eines Forstamtes verwendet zu werden (vgl. Beschlußausfertigung S. 5 f.).

  • BVerwG, 10.02.1978 - 6 B 18.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

    "Dabei ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21] und Beschlüsse vom 19. August 1968 - BVerwG VI B 19.68 -, vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 71] sowie vom 6. Dezember 1974 - BVerwG II B 60.74 -).
  • VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 5 K 11.938

    Versetzungsantrag eines Bundespolizeibeamten; Verfügbarkeit eines freien und

    Nur im Einzel-fall, wenn jede andere Ermessensentscheidung des Dienstherrn fehlerhaft wäre, kann sich der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu einem Versetzungsanspruch verdichten (BVerwG, B.v. 6.12.1974 - II B 60.74 -).
  • BVerwG, 01.11.1978 - 4 CB 30.77

    Annahme eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes - Dienen eines

    Überdies hat es der Kläger jedenfalls im Berufungsverfahren unterlassen, einen entsprechenden Beweisantrag ausdrücklich zu stellen; das wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Voraussetzung für die Geltendmachung eines derartigen Aufklärungsmangels (vgl. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - in Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21 und Beschlüsse vom 19. August 1968 - BVerwG VI B 19.68 -, vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 - in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 71 sowie vom 6. Dezember 1974 - BVerwG II B 60.74 -).
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